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Welf Borst - Industrievertretungen

Ihr Partner wenn es um Blechbearbeitungsmaschinen bzw. Werkzeugmaschinen geht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Welf Borst Industrievertretung     (AGB PDF Download)

Verkaufsbedingungen

Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers haben für uns auch ohne ausdrückliche Ablehnung keine Geltung, es sei denn, wir hätten Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Diese ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend. Nebenabreden, die Zusicherung von Eigenschaften und Vertragsänderungen sind nur dann gültig, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.
An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen- auch in elektronischer Form- behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „Vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklicher Zustimmung.

Änderungsvorbehalt
Unsere Erläuterungen, Anleitungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc., die wir im Zusammenhang oder anläßlich des Liefergeschäftes abgeben, sind nur annähernd maßgebend, und behalten wir uns bis zur Lieferung vor. Durch diese darf das Interesse des Bestellers jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Preise, Transport
Die Preise verstehen sich ab Standort Esslingen ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackung und Transportversicherung. Diese Kosten hat der Besteller zu tragen. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das billigste Transportmittel ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das jeweilige Lager verläßt.
Wir versicheren die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden. Die Transportversicherung unterbleibt nur dann, wenn der Besteller dies schriftlich untersagt.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen.

Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der vereinbarten Anzahlung, setzt jedoch die Abklärung der technischen Fagen voraus. Verzögerungen des Bestellers durch nicht eingegange Muster, Zeichnungen usw., welche Basis des Vertrages sind, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Rücktritt des Bestellers vom Vertrag bei überschreiten der Lieferfrist ist dann möglich, wenn wir oder der Hersteller nach der schriftlichen Aufforderung duch den Besteller, eine Nachfrist von min. 12 Wochen, ungenutzt ablaufen lassen.
Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der höheren Gewalt. Unter höhere Gewalt verstehen wir Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte
Versorgung mit Rohmaterial, Betriebsstörungen usw., gleichgültig ob Sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, dadurch kann sich die Lieferung auch unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
Wir haben in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist liefern zu wollen.

Lieferverzug
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.
In diesem Fall wird ein Schadenerstzanspruch wird für den Besteller begrenzt. Für jede volle Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge unseres Lieferverzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann, als Schadenersatzanspruch begrenzt.
Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder wegen Nutzungsausfall an anderen Geräten des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Annahmeverzug
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand unberechtigt nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder ruft der Besteller bei Abrufaufträgen nicht fristgerecht ab, so geht die Gefahr auf Ihn über. Lagern wir die Ware ein, so sind wir berechtigt entstehende Lagerkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
Wird die Ware bei Dritten eingelagert, so trägt er deren Kosten. Wir können außerdem sofortige Zahlung des Liefergegenstandes verlangen oder anderweitig darüber verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist beliefern.
Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk" einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung und Entladung, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist

für komplette Maschinen 30% des Kaufpreises als Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung, 50% nach Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft und der Restbetrag netto (ohne Abzug) bei Anlieferung oder ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Für Zubehör und Software ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Serviceleistungen und Ersatzteile sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Gutschrift der Überweisung bzw, Scheckeinlösung auf unserem Konto.

Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten, Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisung auf die von uns angegebenen Konten werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
Jeder von uns nicht genehmigter Zahlungseinbehalt oder -abzug sowie jede Zahlungszielüberschreitung berechtigen uns zur Berechnung von Verzugszinsen, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Leistet der Besteller fällige Zahlungen nicht rechtzeitig, oder entstehen nach dem Vertragsabschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.

Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sei Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit uns getilgt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, erfolgt dies sicherungshalber und erst die Einlösung gilt als Tilgung.

Werden Maschinen, Zubehör, etc. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Besteller nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat.
Der Besteller ist bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, Maschinen und Zubehörteile gegen alle Gefahren ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Pfändungen durch Dritte sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen ist uns jederzeit eine Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zugestatten.

Be- oder Verarbeitung von geliefertem Material erfolgt unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB, ohne Verpflichtung unserseits. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware der anderen verarbeiteten Waren.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsvorgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet ist, oder wenn Sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Diese abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware.

Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unseren Rechnungen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten Verhalten des Bestellers, inbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der soeben genannten Mitteilungs- und Anzeigepflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Wir sind anschließend berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Anlage im eigenen Namen oder im Namen des Bestellers nach billigem Ermessen, auch durch freihändigen Verkauf, zu verwerten. Nach Verwertung werden wir den Erlös, abzüglich etwa zu entrichtender Umsatzsteuer, Kosten und Auslagen, auf den weiterhin vom Besteller geschuldeten Kaufpreis gutschreiben.

Mängelgewährleistung
Für Mängel unserer Liefergegenstände und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, übernehmen wir unter Ausschluß weiter Ansprüche die Gewährleistung wie folgt:
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Wenn mehrere Nachbesserungen nicht erfolgreich sind, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Rücknahme der Ware ist nur mit der Zustimmung des Herstellers möglich, wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht vorhanden oder Unvermögen eintreten.

Der Besteller hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche an uns schriftlich zu melden. Das gleiche gilt bei einem späteren Auftreten von Mängeln, die von dem Besteller schriftlich binnen 1 Woche zu melden sind. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Besteller nicht unverzüglich anzeigt,, der Bestelller nicbt unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schaden möglichst gering zu halten oder uns keine Gelegenheit zur Mängelbehebung gibt.

Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Vom Besteller vorgelieferte Materialien oder vorgeschriebene Konstruktionen, vom Besteller oder Dritten vorgenommene Änderungen, mangelhafte Wartung, unsachgemäße und nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder unsachgemäße Aufstellung, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte und nachlässige Behandlung durch Bediener sowie übermäßige Beanspruchung und Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder Betriebsstoffe, sowie ungeeigneter Baugrund, Statik und Fundament, usw., für den Aufstellort der Ware.

Bei Nachbesserung und Ersatzlieferung tragen wir die Kosten der neuen Ersatzteile einschließlich Versand. Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten mangelhaften Teile bleiben unser Eigentum bzw. gehen wieder in unser Eigentum über.
Sämtliche weiteren Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Zahlung von Schadenersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir auf Grund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung gegenüber dem Besteller nicht für Personenschäden, Schäden an denen Sachen des Bestellers oder Dritter, auch nicht für Verdienstausfall haften.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistung 6 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt.

Gewährleistung für Maschinen und Anlagen mit NC und CNC-Steuerung

Alle neuen Maschinen und Anlagen beinhalten eine 12-monatige Gewährleistungsfrist im 1 Schichtbetrieb (8 Stunden) ohne Vor-Ort-Service ab Anlieferung bzw. unserer Auftragsbestätigung.

Gerne bieten wir Ihnen eine erweiterte Gewährleistung mit einem Vor-Ort-Service sowie eine verlängerte Gewährleistung von 24 Monaten und mit oder ohne Vor-Ort-Service an.

Jede erweiterte Gewährleistung wird schriftlich von uns fixiert, richtet sich immer nach den Vorgaben, Abmachungen, usw. der Hersteller.

Bei der Möglichkeit Onlineservice ist der Käufer verpflichtet uns oder dem Hersteller eine Verbindung zu garantieren.

  1. 12 Monate mit Vor-Ort-Service
  2. 24 Monate mit oder ohne Vor-Ort-Service

Bauteile, Kaufteile usw. die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, oder vom Kunden beigestellte Produkte und Servicearbeiten aufgrund von Bedienfehlern durch Mitarbeiter des Kunden unterliegen nicht der Gewährleistung.

Bei Insolvenz eines Lieferanten endet die Gewährleistung.

Bei Änderungen nach Auslieferung vom Werk, die vom Kunden verlangt, aber nicht im Bestellumfang beschrieben war, muss die Gewährleistung neu bewertet werden ggf. kann auch jederzeit ausgeschlossen werden.

Bei Herstellern außerhalb der EU kann die Gewährleistung eingeschränkt sein. Gründe können eine

Pandemie, Reisebeschränkungen, Test usw. sein.

Der Käufer garantiert uns jederzeit Zugang zu unseren verkauften Maschinen bzw. Anlagen und richtet sich nach unseren Vorgaben bei Bereitstellung von Fachpersonal und Hilfsmittel oder entsprechender Technik.

Bei Verkauf von Maschinen und Anlagen, wo der Hersteller (Lieferwerk) federführend Projektleitung, Beratung und Bestätigung übernimmt, auch vor Ort beim Käufer, usw., sind wir der Vermittler.
Auch wenn wir es in Verkehr bringen, können keine Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
Bezüglich Mängel und Gewährleistung wendet sich der Käufer direkt an den Hersteller, wir bekommen eine Nachricht/Kopie vom Vorgang. Es ist dem Käufer bekannt und wird akzeptiert.

Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte
Bei Erwerb von Software jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Besteller gegen Entgelt daran ein nicht aussschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht, auf einem bestimmten, bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt.
Wir bleiben Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte.
Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zun Zweck der Datensicherung zulässig. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung.
Bei Überlassung der Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
Veränderungen sind nicht gestattet.

Gerichtsstand – Erfüllungsort
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers ggf. Klage zu erheben.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts findet keine Anwendung.
Erfüllungsort ist grundsätzlich Esslingen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Verkaufsbedingungen nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige neue Vereinbarung, die der ungültigen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.